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ASD-Fachtagung Herbst 2023

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Stand: 03.12.2010

Der ASD begrüßt grundsätzlich, dass die KMK-Empfehlungen für die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen herausgibt. Diese kommen nach unserer Einschätzung aber zu spät, da viele Bundesländer bereits in neuen Schulgesetzen Regelungen für die Umsetzungen der Konvention getroffen haben. Leider sind diese Regelungen von Bundesland zu Bundesland so unterschiedlich, dass sich weder für die betroffenen Schülerinnen und Schüler noch für deren Eltern ein einheitliches Bild darstellt. Der Bildungsföderalismus hat wieder einmal seine Möglichkeiten ausgeschöpft und die unterschiedlichsten Formen der Integration/Inklusion in den einzelnen Bundesländern ausgeformt.

Eine Chance um bundesweit angeglichene Regelungen zu installieren ist damit vertan worden. Von der kompletten Abschaffung von Sonder-/Förderschulen bis zur Erhaltung dieser Einrichtungen als alternatives schulisches Angebot sind inzwischen schon alle Formen der Beschulung von förderbedürftigen Schülerinnen und Schülern vorhanden bzw. in den Schulgesetzentwürfen zu finden.

Es ist ersichtlich, dass der vorliegende Entwurf der KMK diese Vielfalt abbildet und wenig zu einer Vereinheitlichung beiträgt. In einem sehr weiten Rahmen von Möglichkeiten der Umsetzung der UNKonvention beschreibt der Entwurf bereits vorhandene Praxis und fächert mögliche Formen und Voraussetzungen für eine Umsetzung der UN-Konvention zur Inklusion auf ohne ein konkretes verbindliches Rahmenkonzept vorzugeben.

Aus Sicht des ASD wäre dies aber erforderlich und wünschenswert gewesen!

Im Einzelnen ist zu dem vorliegenden Entwurf noch anzumerken:
Wichtig ist, die klare Darstellung, der Verantwortung aller Beteiligten an dem gemeinsamen Prozess der Umsetzung der UN-Konvention und der Hinweis darauf, dass dies ein Prozess ist, der Zeit für seine vollständige Umsetzung benötigt.

Dies wird wie folgt im Entwurf (S. 18, Abs. 2) ausgedrückt: „Die inklusive Schule ist eine Zielvorstellung, die in einem längerfristigen Prozess zu verwirklichen ist. Dabei können (hier muss „können“ durch „sind zu“ ersetzt werden) die vorhandenen Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung einschließlich der Förderschulen weiter geführt und einbezogen werden.“

Es ist eine richtige Aussage, dass bereits auf S. 2, Abs.2., der „gleichberechtigte Zugang zu allgemeinbildenden Schulen“ - und dazu gehören auch die Förderschulen - festgeschrieben wird. Dies wird unter dem Punkt „I. Ziel der Empfehlung“ verdeutlicht, indem in Absatz 4 darauf hingewiesen wird, dass die „erreichten Standards der sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote“ abgesichert werden sollen. Eine Auflösung der Förderschulen und damit ein schnelles Zerschlagen der gewachsenen Förderstrukturen, wie dies bereits in einigen Bundesländern der Fall ist, sollte vermieden werden.

Die Öffnungsklausel (S. 18, Abs. 3) ermöglicht es, dass Förderschulen eigene Förderangebote auch für Kinder und Jugendliche ohne Behinderung anzubieten. Dies erweitert das Spektrum schulischer Förderangebote.

Viele der im Entwurf genannten Voraussetzungen für eine Umsetzung der Inklusion erfordern eine Erhöhung der Ressourcen, um „die notwendige Qualität und den erforderlichen Umfang der Unterstützung für alle Kinder und Jugendlichen zu sichern“ (S. 4, Abs. 2).

Es wird ebenso in dem Entwurf darauf hingewiesen, dass in „Lerngruppen, in denen auch Kinder und Jugendliche mit Behinderung lernen“, „der Unterricht auf Grundlage individueller Lernplanung und Förderplänen für eine erfolgreiche Bildung unabdingbar“ ist (S. 11, Abs.3), die Konsequenz daraus, dass dies kleinere Lerngruppen bedingt, wird aber nicht getroffen.

Die erforderliche Diagnostik vor Entscheidung über Förderschwerpunkt, Förderort und erforderlichen Fördermaßnahmen und Förderbedingungen muss deutlicher als unter S.7 Punkt 1.3 Abs.1 definiert werden!

Unerlässlich ist die Einbeziehung der Berufsschule in die gemeinsame Verantwortung für förderbedürftige Jugendliche (S. 20, Abs.2). Die Inklusion endet nicht mit dem Abschluss der allgemeinbildenden Schule und auch nicht mit dem Abschluss der Berufsschule. Beide Institutionen müssen die Kinder und Jugendlichen auf ein Leben nach der Schule vorbereiten.

Unerwähnt bleibt in dem Entwurf, dass die Ausbildung der zukünftigen Lehrkräfte auf die mit der Inklusion geänderten Anforderungen und Rahmenbedingungen angepasst werden müssen. Auf S. 23 Abs. 2 und 3 wird dies angedeutet in dem es heißt: „Lehrkräfte aller Schulformen sollen sich in Aus-, Fort- und Weiterbildung auf einen inklusiven Unterricht vorbereiten können“ – der klare Auftrag an die Universitäten fehlt.

Der im Entwurf deutliche Hinweis, auf die zukünftigen zusätzlichen Aufgaben der Schulträger und der sonstigen Kostenträger verdeutlicht, dass die Umsetzung der Inklusion einen hohen Koordinationsaufwand mit sich bringt, der den Aufgabenkatalog der Schulleitungen nochmals erheblich erweitert, ohne dass die erforderlichen Entlastungen vorgesehen sind ( Seite 25, Abs.3).

Berlin, am 29. März 2011
Der ASD-Vorstand